Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2011 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilen und vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Arbeitslosengeld II nach den §§ 19 - 21 SGB II vom 31.10.2011 bis zum 30.06.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (19.12.2011) gewährt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller (Ast) sind begründet. Das Sozialgericht (
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