LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2012
L 19 AS 2147/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 153/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.05.2012 (L 19 AS 2147/10 B) - DRsp Nr. 2012/10917

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2147/10 B

DRsp Nr. 2012/10917

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Nach vorprozessualer Befassung mit der gleichen Angelegenheit beantragte die von der Antragstellerin bevollmächtigte Beschwerdegegnerin am 29.04.2009 die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Genehmigung zu einem Umzug unter Übernahme der in der neuen Wohnung entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einer Umzugsbeihilfe. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde durch eine Vereinbarung mit beiderseitiger Erledigungserklärung nach einem etwas mehr als einstündigen Erörterungstermin am 30.04.2009 abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 30.04.2009 hat das Sozialgericht der Antragstellerin zu 1) ab dem 30.04.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr die Beschwerdegegnerin beigeordnet.