Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.02.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Bildungsgutschein für einen Aufbaukurs für Alten- und Krankenpflegehelfer beim allgemeinen Bildungsinstitut (ABI) in P zu bewilligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht der Senat sich die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen und verweist hierauf (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag macht deutlich, dass die Antragstellerin sowohl Sinn und Zweck einer der Verwaltung eingeräumten Ermessensausübung verkennt als auch das Wesen des Rechtsinstituts des vorläufigen Rechtsschutzes.
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