Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 16.03.2009 (3 VK-37/09) über den 24.04.2009 hinaus bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
I. Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung von Arzneimittelrabattverträgen.
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