LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2012
L 19 AS 25/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 4442/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2012 (L 19 AS 25/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6953

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 25/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 64/12 B

DRsp Nr. 2012/6953

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Antragstellerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Am 01.12.2011 ist beim Sozialgericht um 11:00 Uhr ein Telefax des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingegangen. Darin ist ausgeführt, die Antragstellerin sei an diesem Tag morgens bei ihrer Bank gewesen, wo man ihr mitgeteilt habe, es seien bislang noch keine Leistungen des Antragsgegners eingegangen. Sie habe darauf eine Mitarbeiterin des Antragsgegners angerufen und nachgefragt, aus welchem Grund die Leistungen noch nicht angewiesen worden seien. Diese habe erklärt, es sei etwas Schriftliches unterwegs. Die Antragstellerin versicherte zudem, dass ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei.

Sie hat beantragt,

ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt L Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II für Lebenshaltung und Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,