LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2012
L 12 AS 551/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 946/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2012 (L 12 AS 551/11 B) - DRsp Nr. 2012/6914

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 551/11 B

DRsp Nr. 2012/6914

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.03.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund geführtes Eilverfahren hat, in dem er die Aushändigung eines Bildungsgutscheins nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrte.

Der Antragsteller, der beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht, erkundigte sich bei diesem Ende Januar 2011 nach Fördermöglichkeiten einer Weiterbildung zum Servicefahrer / EU-Kraftfahrer. Hierzu überreichte er eine Einstellungszusage der Firma U für eine Einstellung als EU-Kraftfahrer. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2011 mit, dass Bildungsgutscheine für das angestrebte Bildungsziel erst im 2. Quartal des Jahres 2011 ausgehändigt würden. Voraussichtlich werde es hierzu ein Auswahlverfahren geben.