Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße Beschwerde des Klägers vom 08.01.2010 gegen den ihm am 10.12.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2009 ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit vorgenanntem Beschluss abgelehnt, da das diesem zugrunde liegende Klageverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zu eigen macht.
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