Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2009 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.01.2010 vorläufig zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die erste Instanz in vollem Umfang und für die zweite Instanz zu 3/4.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Das Sozialgericht (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|