LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2011
L 7 B 440/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 149/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2011 (L 7 B 440/09 AS) - DRsp Nr. 2011/17643

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen L 7 B 440/09 AS

DRsp Nr. 2011/17643

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2009 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt Klaus H, F, beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der 1950 geborene Kläger lebt mit seiner 1953 geborenen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wohnen seit dem 01.10.2005 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Beklagte gewährte ihnen Arbeitslosengeld 2 (Alg 2) vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2010. Seit dem 01.10.2010 besteht keine Leistungsberechtigung mehr nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), weil der Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte und seine Ehefrau eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Aufgrund ärztlicher Bescheinigungen des Allgemeinarztes Dr. X vom 07.06.2005 (Kläger) und 06.06.2005 (Ehefrau), wonach diese wegen einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ IIa auf Diabeteskost angewiesen seien, gewährte der Beklagte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von jeweils 51,13 EUR bis einschließlich März 2009.