LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2013
L 19 AS 766/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 693/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2013 (L 19 AS 766/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/19802

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 766/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19802

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.2013 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und 2) Regelbedarfe i.H.v. 345,00 EUR monatlich, der Antragstellerin zu 3) i.H.v. 105,00 EUR monatlich, der Antragstellerin zu 4) i.H.v. 71,00 EUR monatlich, dem Antragsteller zu 5) i.H.v. 65,00 EUR monatlich und der Antragstellerin zu 6) i.H.v. 9,00 EUR monatlich für die Zeit ab dem 09.07.2013 bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 32 AS 2010/13, SG Dortmund, längstens bis zum 31.12.2013, vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.