LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2012
L 19 AS 1078/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 990/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2012 (L 19 AS 1078/12 B) - DRsp Nr. 2012/19242

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1078/12 B

DRsp Nr. 2012/19242

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stellte erstmals am 26.10.2009 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Ihr wurden daraufhin Leistungen bewilligt. Im Zusammenhang mit ihrem Einzug in eine Wohnung - die Klägerin war zunächst obdachlos gewesen - stellte sie Ende 2009 weitere Anträge, etwa auf Umzugshilfen und Erstausstattung.

Das Amtsgericht C bestellte - zunächst vorläufig bis zum 03.03.2010 - eine Berufsbetreuerin für die Klägerin für den Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge und im Rahmen dessen: Bestimmung des Aufenthalts, Vermögensangelegenheiten, einschließlich Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Postkontrolle. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet.

Am 16.08.2010, eingegangen bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) am 23.08.2010, teilte die Betreuerin der Klägerin mit, die Betreuung bestehe nicht mehr.