Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Bescheid vom 05.02.2009 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2009 um monatlich 32,00 EUR ab. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2009 zurückwies.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15.05.2009 Klage.
Durch Beschluss vom 30.06.2009 bewilligte das Sozialgericht Aachen der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2009 nahm die Klägerin die Klage zurück.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 581,91 EUR festzusetzen und zwar i.H.v.
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG | 250,00 EUR |
Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG | 200,00 EUR |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG | 19,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | 92,91 EUR. |
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