LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2013
L 2 AS 738/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3301/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2013 (L 2 AS 738/13 B) - DRsp Nr. 2013/19354

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 738/13 B

DRsp Nr. 2013/19354

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2013 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U, S, bewilligt. Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 und eine damit verbundene Rückforderung von 2180,63 Euro.

Der Antragsteller bezieht seit Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 08.11.2010 wurden ihm für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.05.2011 zunächst Leistungen in Höhe von monatlich 844,78 Euro bewilligt. Mit Änderungsbescheiden vom 03.02.2011, 23.03.2011, 26.03.2011 und 02.08.2011 wurden die Leistungen neu berechnet und zuletzt auf monatlich 1039,07 Euro erhöht. Maßgeblich für die Erhöhung war die Anhebung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung.