Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012.
Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom März 2010 bis August 2010 in Höhe von monatlich 66,22 Euro abgewiesen. Die Berufung wurde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zugelassen.
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