LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2012
L 19 AS 845/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 808/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2012 (L 19 AS 845/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14638

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 845/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 846/12 B

DRsp Nr. 2012/14638

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am 00.00.1977 geborene Antragstellerin zu 1) und der am 00.00.1967 geborene Antragsteller zu 2) sind nach eigenen Angaben Eltern des am 00.00.2008 geborenen Antragstellers zu 3). Sie sind bulgarische Staatsangehörige und reisten nach vorherigem Aufenthalt in Belgien im Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein. Die Antragsteller zu 1) und 2) verfügen über unbefristete Freizügigkeitsbescheinigungen gem. § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit dem jeweiligen Vermerk, wonach zur Aufnahme einer unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung-EU erforderlich sei.