LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2012
L 11 KR 124/12 KL

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2012 (L 11 KR 124/12 KL) - DRsp Nr. 2012/15812

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 124/12 KL

DRsp Nr. 2012/15812

Tenor

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist sachlich und örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Duisburg verwiesen.

Gründe

I.

Mit der am 10.01.2012 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2011, mit dem diese die Schließung der BKK I mit Sitz in E zum 31.12.2011 verfügt hat.

Die Klägerin macht geltend, als Arbeitnehmerin der BKK I Drittbetroffene und daher klagebefugt zu sein. Mit der Schließung der BKK I ende auch ihr Arbeitsverhältnis. Der Schließungsbescheid sei formell und materiell unwirksam (wird ausgeführt). Für die Klage gegen den Schließungsbescheid seien die Landessozialgerichte funktionell zuständig, denn aufgrund des mit der Schließung einhergehenden Arbeitsplatzverlustes sei sie als Arbeitnehmerin beschwert, sodass es sich um eine Aufsichtsangelegenheit i.S.v. § 29 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele.