LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2012
L 19 AS 2066/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 171/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2012 (L 19 AS 2066/10 B) - DRsp Nr. 2012/10915

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2066/10 B

DRsp Nr. 2012/10915

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der nach abgeschlossenem Klageverfahren zustehenden Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Am 05.01.2007 hat der durch die Beschwerdeführerin vertretene Kläger Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ohne Berücksichtigung von Partnereinkommen begehrt.

Nach Durchführung zweier Erörterungstermine und erneuter Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.06.2010 hat das Sozialgericht den rechtlichen Hinweis erteilt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, der Beklagte habe jedoch die Kosten der vorhergehenden Untätigkeitsklage zu tragen. Daraufhin hat der Vertreter des Beklagten die Bereitschaft erklärt, die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin hat im Einvernehmen mit dem Kläger erklärt: "Ich nehme die Klage zurück". Laut Sitzungsniederschrift sind sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass der Rechtsstreit insgesamt erledigt sei.