LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2012
L 19 AS 20/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 37/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2012 (L 19 AS 20/10 B) - DRsp Nr. 2012/10916

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 20/10 B

DRsp Nr. 2012/10916

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.12.2009 geändert. Die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird festgesetzt auf 286,79 EUR. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Am 11.12.2008 beantragte die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer 2003 geborenen Tochter lebende Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II bei der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner).

Nachdem die Antragstellerin nicht bzw. nicht vollständig die Unterlagen beigebracht hatte, deren Beibringung ihr mit Schreiben vom 08.01.2009 aufgegeben worden war, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.01.2009 den Leistungsantrag ab, weil sich unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Bedarfe und Einkünfte kein Anspruch ergebe.