LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2012
L 19 AS 1855/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1235/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2012 (L 19 AS 1855/11 B) - DRsp Nr. 2012/10914

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1855/11 B

DRsp Nr. 2012/10914

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2011 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 12.04.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, C, beigeordnet.

Gründe

Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der Beklagte bewilligte der aus der Klägerin, ihrem Ehemann und zwei Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft bis einschließlich November 2011 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Regelleistungen nach § 20 SGB II sowie der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II zu je 1/4 je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Nach Angaben der Klägerin nahmen sie Anfang September 2010 das Kind N in den gemeinsamen Haushalt auf und gaben an, N sei die leibliche Tochter des Ehemannes der Klägerin. N wurde von dem Beklagten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, jedoch nicht selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II angesehen.