Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.2013 aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Der mit Wirkung zum 01.04.2008 eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen - wie hier den Fall - die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a SGG. Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (LSG NRW, Beschluss vom 02.03.2011 - L 7 AS 194/11 B; LSG NRW, Beschluss vom 02.09.2008 - L 7 B 228/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10 B).
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