LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2013
L 19 AS 561/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3549/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2013 (L 19 AS 561/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/16389

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 561/13 NZB

DRsp Nr. 2013/16389

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2013 - S 24 AS 3549/12 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung einer Darlehnsforderung in Höhe von 10% des Regelbedarfs.

Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezieht seit 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 04.06.2012 übersandte die Firma T Energie und Wasser ihr eine Verbrauchsabrechnung für Stromlieferungen in der Zeit vom 11.06.2011 bis 14.05.2012 und forderte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 634,48 EUR.