Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2013 - S
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung einer Darlehnsforderung in Höhe von 10% des Regelbedarfs.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin bezieht seit 2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 04.06.2012 übersandte die Firma T Energie und Wasser ihr eine Verbrauchsabrechnung für Stromlieferungen in der Zeit vom 11.06.2011 bis 14.05.2012 und forderte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 634,48 EUR.
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