LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2013
L 19 AS 2278/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 357/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2013 (L 19 AS 2278/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/6661

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2278/12 NZB

DRsp Nr. 2013/6661

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2012 - S 14 AS 357/12 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus C für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für 08-10/2010.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger war von 09/2009 bis 10/2010 geringfügig beschäftigt. Er verdiente u.a. in den Monaten 08-10/2010 je 400 EUR, die ihm auch in diesen Monaten zuflossen.

Nach Abschluss der Schule beantragte er Ende Juni 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ohne Angabe seines Einkommens. Er lebte in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen. Die Unterkunftskosten betrugen für die gesamte Wohnung monatlich 480,70 EUR zzgl. 64 EUR für die Heizung.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 07.07.2010 Leistungen nach dem SGB II für 07-12/2010 in Höhe von monatlich 495,16 EUR (359 EUR Regelleistung, 136,26 Leistungen für die Unterkunft).

1. 2. 3.