Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Auch eine Beschwerde, mit der die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit. Da insoweit eine Teilablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt, greift auch hier der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2009, Az.: L 7 B 77/09 AS, Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: L 8 SO 1/11 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 172, Rdn. 6h).
Dementsprechend hatte das
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