LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2012
L 7 AS 472/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 3581/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2012 (L 7 AS 472/12 B) - DRsp Nr. 2012/6990

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 472/12 B

DRsp Nr. 2012/6990

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 ist unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Auch eine Beschwerde, mit der die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit. Da insoweit eine Teilablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt, greift auch hier der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2009, Az.: L 7 B 77/09 AS, Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: L 8 SO 1/11 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 172, Rdn. 6h).

Dementsprechend hatte das SG bereits im angefochtenen Beschluss auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.