LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2012
L 19 AS 2032/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3374/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2012 (L 19 AS 2032/11 B) - DRsp Nr. 2012/7921

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2032/11 B

DRsp Nr. 2012/7921

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.11.2011 geändert. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 13.07.2011 bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen einen Aufhebungsbescheid.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Mit Bescheid vom 21.07.2010 nahm der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2010 in der Fassung des Bescheides vom 02.06.2010 "für die Zeit ab dem 01.07.2010, hilfsweise ab 01.08.2010" vollständig zurück. Hiergegen legte die Klägerin am 03.08.2010 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 26.08.2010, eingegangen beim Sozialgericht Düsseldorf am 30.08.2010, gegen den Bescheid vom 21.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2010 gewandt. Als ihre Anschrift hat sie die D-straße 00 in E benannt.

Daneben hat sie beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu bewilligen.