Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist entgegen der erteilen Rechtsmittelbelehrung nicht nach § 178 SGG ausgeschlossen.
Über die Beschwerde entscheidet der erkennende Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter im Sinn von §§ 56 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kammervorsitzende eines Sozialgerichts entscheidet über eine Kostenerinnerung nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtlichen Richter, da diese gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (lediglich) nicht mitwirken (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 180/09 AS Rn 43 m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung und Beschluss des Senats vom 27.02.2012 - L 12 AS 1601/10 B -).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|