Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.11.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren, in dem die Antragsteller die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft einer neuen Wohnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrten.
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