LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2012
L 7 AS 1716/11 B
Fundstellen:
NZS 2012, 473
NZS 2012, 6
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2649/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2012 (L 7 AS 1716/11 B) - DRsp Nr. 2012/7893

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1716/11 B

DRsp Nr. 2012/7893

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.08.2011 geändert. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus T beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Antragstellerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Das Begehren der Antragstellerin auf darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände in Höhe von 2763,75 EUR nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) n.F. hatte nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.