LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2010
L 10 P 6/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 88/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2010 (L 10 P 6/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/4575

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen L 10 P 6/10 B ER

DRsp Nr. 2010/4575

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt insoweit einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie ein Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund sind gem § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86b Abs 2 S 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, hat die Antagstellerin darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.