LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2016
L 19 AS 1863/15 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 1854/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2016 (L 19 AS 1863/15 B) - DRsp Nr. 2016/5044

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1863/15 B

DRsp Nr. 2016/5044

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.

Der Kläger wohnt in einer Wohnung seiner Mutter. Seit 2011 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung. Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt der Beklagte nicht.