Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren wendet der Kläger sich gegen einen Sanktionsbescheid.
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