Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Das angerufene Sozialgericht (
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses unzulässig.
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