LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2012
L 19 AS 1878/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 437/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2012 (L 19 AS 1878/12 B) - DRsp Nr. 2013/50

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1878/12 B

DRsp Nr. 2013/50

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.

Im September 2010 legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, gegen die Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 6,25 EUR Widerspruch ein. Er rügte die Aktivlegitimation der Beklagten zur Beitreibung der Forderung. Im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren - B 4 AS 54/10 R - erklärte sich der Prozessbevollmächtigte mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahren einverstanden. Durch Bescheid vom 21.09.2011 hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühren auf und übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte eine an die Beklagte adressierte Kostennote vom 26.09.2011, in der er anwaltliche Gebühren in Höhe von 309,44 EUR geltend machte. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen:

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Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV- RVG 240,00 EUR

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Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

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Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR