LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2012
L 11 KA 54/11 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 2/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2012 (L 11 KA 54/11 B) - DRsp Nr. 2012/20536

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 54/11 B

DRsp Nr. 2012/20536

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18.04.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 7 KA 2/08 auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Klageverfahren S 7 KA 2/08 war zwischen den Beteiligten die Umsetzung des Bescheidungsurteils des Sozialgerichts Aachen vom 15.07.2004 (S 7 KA 4/03) mit Beschluss des Beklagten vom 23.01.2008 streitig. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten am 05.11.2010 erneut zur Neubescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 30.10.2002, mit dem die Klägerin zur ambulanten ärztlichen Behandlung der gesetzlich Versicherten ab 01.01.2003 ermächtigt und der von der Klägerin monierte Umfang dieser Ermächtigung (Beschränkung der Anzahl der Versicherten auf 13.124 und des Zugangs auf Überweisung) festgelegt wurde.

Mit Beschluss vom 18.04.2011 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 1 Mio. EUR fest gesetzt und dafür - ausgehend von den Bruttoeinnahmen der Hochschulambulanz für das Jahr 2010 i.H.v. (4 x 13.125 x 92,84 EUR =) 4.874.100,00 EUR - "für den streitgegenständlichen Zeitraum" einen Ertrag von rund 2 Mio. EUR abzüglich Kosten von pauschal 50 % zugrunde gelegt.