LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2011
L 19 AS 1125/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1285/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2011 (L 19 AS 1125/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20342

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1125/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20342

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Seit dem 01.03.2008 bewohnt der am 00.00.1948 geborene Antragsteller die 66 qm große Wohnung X-straße 00, X, bestehend aus 3 Zimmern, einem Bad und einer Küche. Die Bruttowarmmiete betrug ab dem 01.03.2008 430,00 EUR mtl. und ab dem 01.10.2009 436,20 EUR mtl ... Der Antragsgegner übernahm ab dem 01.04.2008 nur noch einen Betrag von 434,05 EUR mtl. als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II. Im Jahr 2009 zog die Zeugin F in die Wohnung des Antragstellers ein.