LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2013
L 7 AS 1402/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 700/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2013 (L 7 AS 1402/13 B) - DRsp Nr. 2013/19801

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1402/13 B

DRsp Nr. 2013/19801

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.07.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage des Klägers, mit der er sich gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2013 in Höhe vom 37,40 EUR monatlich wendet, Aussicht auf Erfolg.