Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10.07.2013 - L 19 AS 1047/13 B ER wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Durch Beschluss vom 27.05.2013 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Sozialdaten, "wie z. B. die Bedarfsgemeinschaftsnummer außerhalb eines konkreten Leistungsfalles, z.B. bei Störungsmeldungen, durch Unbefugte, wie z. B. Mitarbeiter der Stabstelle zu erheben, verarbeiten oder nutzen zu lassen" ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht durch Beschluss vom 10.07.2013 zurück. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen diese am 15.07.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die Anhörungsrüge vom 15.07.2013.
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