LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2012
L 8 R 392/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 455/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2012 (L 8 R 392/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/20430

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 8 R 392/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20430

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 2.4.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 197,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.3.2012, mit dem diese im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 eine Beitragsnachforderung von 790,63 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 144,00 Euro festgesetzt hat.