LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2012
393/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1735/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2012 (393/12 B) - DRsp Nr. 2012/20429

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 393/12 B

DRsp Nr. 2012/20429

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.4.2012 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 71.030,83 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin hat sich im Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2011 gewehrt. In diesem Bescheid verpflichtete die Beklagte die Klägerin im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur Zahlung von Künstlersozialabgabe in Höhe von 51.796,43 Euro für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 und zur Leistung von Vorauszahlungen hierauf von 1.604,15 Euro für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.3.2011 sowie 534,25 Euro monatlich ab dem 1.4.2011.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Streitwert unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - auf das Dreifache des Nachforderungsbetrages, also auf 155.389,29 Euro, festgesetzt (Beschluss v. 19.4.2012).