LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2012
L 19 AS 1045/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1935/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2012 (L 19 AS 1045/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14636

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1045/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 1046/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14636

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.05.2012 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2012.

Die am 00.00.1965 geborene Antragstellerin ist seit dem 02.08.2009 getrennt lebend und seit dem 12.01.2012 geschieden. Seit dem 07.10.2009 bezieht sie vom Antragsgegner zusammen mit ihren beiden am 00.00.1993 und am 00.00.1997 geborenen Töchtern als Bedarfsgemeinschaft durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 26.03.2012 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 469,89 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012.