LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2010
L 8 R 90/10 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 120/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2010 (L 8 R 90/10 B) - DRsp Nr. 2010/20561

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen L 8 R 90/10 B

DRsp Nr. 2010/20561

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.12.2009 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D, P zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Münster niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Als Kostenbeteiligung der Klägerin werden monatliche Raten von 15,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat August 2010 und fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, festgesetzt.

Die Zahlungen sind an die Oberjustizkasse zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren gegen die Entziehung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).