LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2013
L 7 AS 553/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 159/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2013 (L 7 AS 553/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16026

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 553/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16026

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2013 wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q, Kerpen gewährt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB XII. Der Antragsteller war vom 2.11.2006 bis 1.1.2009 und sodann wieder ab dem 22.9.2009 in der Bundesrepublik gemeldet. Er war gemäß unbefristetem Arbeitsvertrag vom 21.05.2007 ab dem 22.05.2007 als Montagehelfer bei der Firma Montage Köln 24 für einen Stundenlohn von 7,- Euro beschäftigt. Die Tätigkeit endete jedoch noch vor Ablauf eines Jahres. Ein Gehalt hat der Antragsteller nicht erhalten. Der Arbeitgeber befindet sich in Insolvenz. Der Antragsteller ist im Besitz einer unbefristeten Arbeitsberechtigung vom 23.5.2011 sowie einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügigkeitsG/EU vom 12.5.2011.