LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2012
L 12 AS 516/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 303/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2012 (L 12 AS 516/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10913

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 516/12 B ER - Aktenzeichen L 12 AS 517/12 B

DRsp Nr. 2012/10913

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2012 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1983 geborene Antragsteller, der zunächst von 2007 bis 2011 an der S-Universität C "Wirtschaft und Politik Ostasiens" studierte, begann am 01.10.2011 ein dreijähriges praxisintegriertes Studium im Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre in der Fachrichtung Public Relations/Marketingkommunikation an der Internationalen Berufsakademie der mit Sitz in E gelegenen G Unternehmensgruppe gGmbH Studienort C (IBA). Der IBA ist am 27.10.2010 vom Land Hessen die staatliche Anerkennung nach § 2 in Verbindung mit § 3 und § 8 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 01.07.2006 (GVBl I, 388) verliehen worden. Die Kosten für das Studium werden vom Praxisbetrieb getragen.