LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2012
L 12 AS 376/12 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1164/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2012 (L 12 AS 376/12 B ER RG) - DRsp Nr. 2012/10912

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 376/12 B ER RG

DRsp Nr. 2012/10912

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache um die Gewährung von Kosten für Heizöl nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Beschluss vom 10.02.2012 hat der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerin den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.12.2011 - S 21 AS 1164/11 ER - geändert und den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise eine sofortige Lieferung von 500 l Heizöl an ihre Adresse sicherzustellen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 13.02.2012 Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass der Senat vor seiner Entscheidung diverse Telefonate u.a. auch mit dem vom Gericht bestellten Öllieferanten geführt, aber keine Gesprächsprotokolle übermittelt habe. Ihr sei daher das Recht verwehrt worden, auf neue Tatsachen Stellung beziehen und mögliche Unklarheiten zu beseitigen, die zu einer hierauf getroffenen Entscheidung des Senats Einfluss hätten haben können.

Die Rügeführerin begehrt,

Kosten für den Zeugen C, Kosten für die Zwischenlieferung von Öl im Januar 2012 und Kosten für die am 13.02.2012 gelieferten 500 Liter Heizöl zu erstatten.