LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2012
L 11 KR 113/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 660/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2012 (L 11 KR 113/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10911

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 113/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10911

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.361,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben derzeit arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit erbrachte sie Krankentransportleistungen insbesondere für ihre Nichte und Schwiegermutter, die beide bei der Antragsgegnerin krankenversichert waren. Die Beförderungsleistungen der Antragstellerin wurden von der Antragsgegnerin zunächst zumindest bis Juni 2010 vollständig vergütet. Nachfolgend kürzte die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin und verweigerte weitere Zahlungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Antragstellerin falsch abrechne und dass ihr aufgrund dieser unberechtigten Abrechnungen Gegenforderungen i.H.v. 54.386,40 EUR zustünden.