LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2010
L 8 R 213/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 25/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2010 (L 8 R 213/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/20557

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 8 R 213/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20557

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.1.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.991,25 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2009 anzuordnen.