LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2010
L 11 B 15/09 KA ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 97/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2010 (L 11 B 15/09 KA ER) - DRsp Nr. 2010/19506

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 11 B 15/09 KA ER

DRsp Nr. 2010/19506

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin und als solcher mit Vertragsarztsitz in S zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung berechtigt. Er beantragte eine Zweigpraxis in E. Diese genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.04.2007 eine Zweigpraxis. Fristgerecht legten der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 2), beide als Fachärzte für Innere Medizin mit Vertragsarztsitz in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid ein. Mit Bescheiden vom 28.06.2007 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche der Beigeladenen zurück. Die Widersprüche seien zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) komme keine drittschützende Wirkung zu, da diese nicht statusbegründend den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung bestimme. Mit rechtzeitigen Schriftsätzen haben die Beigeladenen zu 1) und zu 2) vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, die als Hauptsacheklagen verbunden unter den Aktenzeichen S 9 (16) KA 125/07 geführt werden.