Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.11.2008. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren macht er entsprechende Leistungen auch für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2007 geltend (L 9 B 79/08 AS ER).
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