Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr die Höhe von Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2007 - 30.11.2007 betreffendes Klageverfahren.
Die Klägerin bewohnt nach dem vorgelegten Mietvertrag eine 65 qm große Wohnung, für die ab dem 01.07.2007 monatlich 540,00 EUR zu entrichten sind (420,00 EUR Nettomiete, 60,00 EUR Nebenkostenvorauszahlungen, 60,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen).
Die Beklagte wies die Klägerin auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hin. Nach dem SGB II habe die Klägerin Anspruch auf eine 45 qm große und monatlich 331,00 EUR teure Wohnung. Die derzeitige Miete werde längstens bis zum 31.12.2007 übernommen und die Klägerin aufgefordert, Mietsenkungsbemühungen zu unternehmen und diese der Beklagten nachzuweisen.
Mit Bescheid vom 10.11.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2007 - 30.11.2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten jedoch im Hinblick auf den Miteigentumsanteil der Klägerin an einem Hausgrundstück darlehensweise und ohne Krankenversicherungsschutz.
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