LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2010
L 12 AS 48/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 29/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.04.2010 (L 12 AS 48/09) - DRsp Nr. 2010/13238

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 48/09

DRsp Nr. 2010/13238

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.08.2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. In erster Instanz haben die Beteiligten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung gestritten. Bis zum 31.12.2005 war dem Kläger ein Mehrbedarf in Höhe von 51,13 Euro monatlich zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Mehrbetrages dagegen ab. Dies bezog sich auf die Zeit von Januar bis Juni 2006.

Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Bescheid vom 27.12.2006, mit dem die Beklagte die Leistungen von Januar bis Juni 2007 bewilligte, die Gewährung von Leistungen wegen eines Mehrbedarfes jedoch ausdrücklich ablehnte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 zurückgewiesen. Die Beklagte hatte die Auffassung vertreten, dass die beim Kläger bestehenden Erkrankungen keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bedürften. Notwendig sei eine ausgewogene Mischkost bzw. eine Vollkosternährung.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,