Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert für den Rechtsstreit S 8 KR 825/10 zu Recht auf 739,09 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 - und vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B -).